Satzung des Heimatverein Flarchheim
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen : Heimatverein Flarchheim
(2) Er hat den Sitz in 99986 Flarchheim
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(2) Zweck des Vereins ist die Heimat-u.Brauchtumspflege, das Beleben alter Traditionen, .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Das Betreiben des Museum „Historischen Backhaus“,Pflege der Sammlung in der Ausstellung zur Geschichte des Backhauses
• Aktive Heimatpflege durch führen einer Ortschronik, Heimatgeschichte .
• Erarbeitung und Veröffentlichung von heimatgeschichtlichen Schriften und Artikeln durch die. Einbeziehung neuer Medien wie Internet /Website
• Wiederbeleben und erhalten der traditionellen Bräuche in Flarchheim wie das Aufstellen des Maibaum am Pfingsten, Aufführung von Theaterstücken zum Teil in heimatlicher Mundart oder mit geschichtlichem Hintergrund
• Heimatkundliche Vortragsveranstaltungen für Jedermann, heimatkundliche Wanderungen
Dorferhaltung-u.verschönerung durch:
• Pflege und Betreuung der vorhandenen Spielplätze in Flarchheim
• Infopunkt in Flarchheim ,aktualisieren, pflegen
- Mitwirken Ortsbepflanzung Orstseingang /Ortsmitte
- Mithilfe bei der Anbringung des Ortsschmuckes in der Adventzeit
- Pflege und Erhaltung landschaftstypischer Strukturen
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- • Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Mitglieder des Vereins sind:
- a) Jungmitglieder
- b) Vollmitglieder
- c) Ehrenmitglieder
- d) Fördernde Mitglieder (auch juristische Personen)
- e) Spartenmitglieder
- • Die Jungmitglieder sind die vollverpflichteten, aber noch nicht vollberechtigten Mitglieder des Vereins. Sie haben beratende Stimme. Jungmitglieder können ab Geburt aufgenommen werden. Nach Erreichen des 16.Lebensjahres erhalten sie die vollen Mitgliedesrechte.
- • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz mehrmaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- • Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird jeweils bis zum Ende des 1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Jungmitglieder unter 16 Jahren bezahlen nur die Hälfte des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart mit Stellvertreter dem Schriftführer mit Stellvertreter, Ortschronist mit Stellvertreter und dem Verantwortlichen für Pressearbeit/Website mit Stellvertreter.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Führung laufender Geschäfte
- b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
- d) die Buchführung
- e) die Erstellung eines Jahresbericht,
- f) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Sollte ein Vorstandsmitglied seine Arbeit vor Ablauf der Amtszeit aufgeben, wird dieser Bereich kommissarisch durch die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Neuwahl weitergeführt.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach Punkt 4 einberufen wurden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Die Vorstandsitzung kann geheime Abstimmung beschließen.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail, soweit von einem Mitglied die E-Mail-Adresse nicht bekannt ist, per Postdienst unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Auflösung des Vereins.
(5) Jede einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig aufgeteilt an die ortsansässigen, eingetragenen Flarchheimer Vereine,
a) an die freiwillige Feuerwehr Flarchheim e.V
b) an den Männergesang 1884 Flarchheim e.V.
c) an den Reit-u.Fahrverein Flarchheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Satzung in der Fassung vom 05.03.2014
Flarchheim ,den 05.03.2014